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Satzung Schützenverein Altenrüthen e.V.

Satzung des Schützenverein Altenrüthen e.V.

(eingetragen unter VR80055 beim Amtsgericht Arnsberg)

 §1

Der Schützenverein Altenrüthen e.V. mit Sitz in 59602 Rüthen-Altenrüthen, Kreis Soest, verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ` Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

a) die Heimat- und Volkstumspflege auch außerhalb des Vereins auf kommunaler Ebene zu fördern, und so an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums mitzuarbeiten,

b) für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen christlicher Weltanschauung tätig zu sein,

c) überliefertes Brauchtum auch in der Veranstaltung eines Schützenfestes mit Umzug, Vogelschießen etc. zu pflegen.

 

Der Satzungstext wird verwirklicht insbesondere durch:

 

zu a)                 Veranstaltung von Schnadegängen, Heimatabenden und Konzerten

zu a) und b)     Durchführung von Vortrags- und Bildungsveranstaltungen zur Förderung der religiösen und staatspolitischen Bildung.

zu c)                  die jährliche Feier des Schützenfestes, die Pflege des Schießsports, Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses.


 §2

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


 §3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


 §4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde Altenrüthen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Altenrüthen zu verwenden hat.


§5

Mitglied kann jede natürliche, männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ferner muss es sich zu dieser Satzung bekennen.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Schriftführer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

b) durch nicht Bezahlung des Mitgliedsbeitrages von zwei aufeinander folgenden Jahren (der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld)

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Wenn ein Mitglied dem Ansehen oder dem Vereinszweck schadet, so ist der Vorstand berechtigt, nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes die Ausschließung durchzuführen

d) durch Tod des Mitgliedes


§6

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf Antrag einzelner Mitglieder aus besonderen Gründen den Mitgliedsbeitrag für eine befristete Zeit ganz oder teilweise erlassen.

Beitragsreduziert sind alle Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.


§7

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, welcher aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer besteht.
c) der erweiterte Vorstand, welcher aus dem Vorstand, dem Oberst ( zugleich Vertreter des Vorsitzenden ), dem Schriftführer ( zugleich Vertreter des Geschäftsführers ), dem Hauptmann und dem Kassierer besteht
d) der Beirat, welcher aus den Schießoffizieren, dem König, Leutnant, Adjutant und sämtlichen Offizieren gebildet wird.


§8

Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Kalenderjahr und zwar im Januar stattfinden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies, wenn es ein Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt.

Die Einladung erfolgt als Meldung im Lokalteil der Tageszeitung `Der Patriot` sowie der `Westfalenpost´ mit einer Frist von einer Woche.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Wenn es über die Hälfte der anwesenden Mitglieder verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt:

1)    Wahl der Vorstandsmitglieder, des erweiterten Vorstands, des Beirates und der Kassenprüfer
2)    Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
3)    Anschluss an andere Vereine oder Verbände
4)    Festsetzung der Tage an denen das Schützenfest gefeiert wird.

Über die Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§9

Der Vorsitzende und der erweiterte Vorstand werden für drei Jahre gewählt.

Der Geschäftsführer und der Schriftführer jedoch für vier Jahre.

Der erweiterte Vorstand tritt je nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes muss der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.

In den Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden alle, das Vereinsleben und das

Vereinsvermögen beeinflussende Dinge beraten.

Es wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens 3 Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Zu rechtsverbindlichen Erklärungen sind die Unterschriften der beiden Vorstandsmitglieder notwendig und ausreichend.


§10

Die Mitglieder des Beirates, außer dem König, werden jährlich neu gewählt. Die Schießoffiziere und der Adjutant werden für drei Jahre gewählt. Sie treten auf Einladung des Vorstandes zu den Beiratssitzungen zusammen, die ausschließlich beratende Funktion haben.


§11

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Verein betrifft.


 §12

Von der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die vor der folgenden Mitgliederversammlung die Kassenführung überprüfen, und über die Prüfung Bericht erstatten. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.


§13 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.


 §14

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.


§15

Zum Vogelschießen werden nur Mitglieder des Schützenvereins zugelassen, die dem Verein mindestens drei Jahre angehören und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Wer das letzte Stück des Vogels von der Vogelstange abschießt, ist König.

Der König wählt sich eine Königin aus den Reihen der Frauen oder Mädchen.

Zu der Wahl der Königin muss der Vorstand seine Zustimmung geben.


§16

Diese Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom 13.04.2017 mit der erforderlichen Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warstein in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 08.01.2005 außer Kraft.

 

Rüthen – Altenrüthen, den 13.04.2017

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